Die beschlossenen Ortserhaltungssatzung reicht nicht!

 

Zur Begründung:

 

Eckernförde verfügt über diverse Quartiere, die sich durch eine gewisse homogene Bauweise auszeichnen (siehe unten). Hier sollte die Stadt die Möglichkeiten nutzen, die eine Erhaltungssatzung bietet: Es ist eine Form des selbstbestimmten Denkmalschutzes, der garantieren würde, dass diese Quartiere nicht durch unangepasste Bauweise verhunzt werden.

 

 

Ja, wozu denn die Einrichtung von Verdachtsgebieten, wenn sich die Stadt wieder einmal nicht an die eigenen Vorgaben hält?

 

 

Integriertes Stadtentwicklungskonzept

(ISEK)

 

aus dem Jahre 2006

Empfohlen wurde seit 2006:

 

"Verabschiedung einer Erhaltungssatzung für die Altstadt"

 

 

seitdem wurde von verschiedener Seite diese Satzung empfohlen. Auch die Bürgerinitiative hat entsprechende Vorschläge der Stadt zugeschickt, ohne, dass eine Reaktion erfolgte.

 

Im Gegensatz zu ISEK sind wir der Auffassung, dass eine Erhaltungssatzung nicht nur auf die Altstadt beschränk bleiben dürfte, sondern, wie auch in andere Städten, besondere Quartiere mit einbezogen werden sollten.

 

Hier unser Vorschlag zum Inhalt dieser Satzung

ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

 

 

 

Die Bürgerinitiative „Bauen in Eckernförde“ schlägt der Stadt Eckernförde vor, zusätzlich zur Ortsgestaltungssatzung eine Erhaltungssatzung für die Stadt zu erlassen.

 

Begründung:

Eine Erhaltungssatzung kann auf Grundlage des besonderen Städtebaurechts aus dem Baugesetzbuch erlassen werden. Grundlage dafür sind die §§ 172 ff. des Baugesetzbuches. Die Satzung erspart unseres Wissens die komplizierte und nicht immer zielführende Erstellung von einzelnen Bebauungsplänen. Anhand dieser Satzung erkennt jeder Bauherr, welche Kriterien sein Bauvorhaben erfüllen muss und daraus ergibt sich eine erhöhte Rechtssicherheit. Auch können mit Hilfe dieser Satzung Verstöße mit Hilfe des Ordnungswidrigkeitsgesetzes geahndet werden.

 

Danach gibt es drei Schutzziele:

  1. die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
  2. den sogenannten Milieuschutz, also den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
  3. die Unterstützung städtebaulicher Umstrukturierungen.

Im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung bedürfen der Abbruch („Rückbau“), die Änderung oder die Nutzungsänderung einer (zusätzlichen) Genehmigung durch die Stadt. Dabei wird am Maßstab der Erhaltungsziele der jeweiligen Satzung geprüft, ob die Maßnahme zulässig ist. Bei den oben unter 1. beschriebenen Satzungen bedarf selbst der Neubau baulicher Anlagen einer entsprechenden Genehmigung. Diese Genehmigungserfordernis ist unabhängig von einer etwaigen landesrechtlichen Genehmigungsfreiheit nach dem Bauordnungsrecht des jeweiligen Landes.

Erhaltung der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes

 

Die Erhaltungssatzung zu diesem Zweck gilt als „kommunaler Denkmalschutz“, denn damit kann die Stadt Eckernförde unabhängig vom Denkmalschutz Quartiere oder Stadtteile vor ungewollten oder nachteiligen Veränderungen schützen.

Sie kann dafür sorgen, dass sich Neubauten stärker in die Umgebung einfügen, als das allein nach § 34 BauGB (Einfügungsgebot) möglich wäre, beispielsweise die Verwendung eines Satteldaches, die Eindeckungsart und -farbe, Fensterformate, Fassadenfarben.

Dazu bedarf es lediglich einer fundierten Begründung in der Satzung. Ein unvollständig erhaltenes Gebiet kann mittels Erhaltungssatzung in eine bestimmte Richtung weiterentwickelt werden. Gegenstand einer solchen Satzung sind häufig in einem einheitlichen oder weitgehend einheitlichen Stil erhaltene Straßenzüge oder Quartiere, aber auch Baugebiete gleicher oder ähnlicher Struktur, also solche mit einer „städtebaulichen Eigenart“. Letztere muss definiert werden, kann aber relativ weit gefasst werden. Auch wenn die Erhaltungssatzung grundsätzlich bestandsorientiert ist, hat die Kommune damit Einflussmöglichkeiten auf die Bebauung und ihre städtebauliche Entwicklung, wie sie ihr mittels Bebauungsplan im Regelfall nicht zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zum Bebauungsplan bedarf es für eine Erhaltungssatzung keines Aufstellungsverfahrens.

(Weitere Kriterien sind zu erfassen und in die Satzung aufzunehmen.) 

 

Vorschlag Geltungsbereiche Erhaltungssatzung:

 

- alle als Verdachtsgebiete ausgewiesenen Stadtquartiere

- Altstadt inklusive Kieler Straße exklusive "Hafenspitze" Neubauten 

- Borbyer Ufer mit  Vogelsang, Jungmannufer, 

- Borby  Bergstraße,Marktplatz, Norderstraße, Im Grund 

- Klemmsberg, Liliencronweg, Marienstraße, Louisenstraße,   Caecilienstraße 

- Hindenburgstraße, Tirpitzweg, Admiral-Scheer-Str, Lützowweg, Windebyer Weg

  bis Wulfsteert 

- Domstag, Wiesenredder, Eichborn, Krumland, Am alten Leuchtturm, 

  Am Eichberg, Brookhörn 

- Brosbyer Koppel

- Rendsburger Straße bis Wulfsteert/Domstag  

- Berliner Straße bis Bahnübergang 

- Verdachtsgebiete A bis I

- einzelne Gebäude gemäß Kataster des Altstadtvereins

- sowie Ergänzungen z.B. Landratsvilla, Ehemaliges Kreishaus, ehem. Finanzamt,

  Wasserturm Borby u.a.m.

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